Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 36 Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/36#abs-1 (1) Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/36#abs-2 (2) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der Stelle, die von ihm zur Wahrnehmung der in Absatz 1 bestimmten Aufgaben beauftragt wurde, unverzüglich Folgendes mit:
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht. Die übermittelten Daten dürfen auch für entsprechende Zwecke der Sozialen Entschädigung, soweit es sich um Besondere Leistungen im Einzelfall nach Kapitel 11 des Vierzehnten Buches handelt, gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt und in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Gleiches gilt für die Zwecke der Soldatenentschädigung nach dem Soldatenentschädigungsgesetz.
Wird zitiert von 117 Entscheidungen zu § 36 SGB XII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 21.09.2006 – L 7 SO 5441/05Zitiert von 4
- LSG Berlin-Brandenburg, 14.03.2012 – L 29 AS 28/12 B ERZitiert von 3
- LSG NRW, 17.01.2014 – L 9 SO 532/13 B ER; L 9 SO 533/13 BZitiert von 2
- LSG NRW, 17.07.2014 – L 9 SO 388/12Zitiert von 1
- LSG Hessen, 27.08.2025 – L 4 SO 38/25Zitiert von 1
- SG Düsseldorf, 03.04.2008 – S 29 SO 14/07 ERZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 13.03.2026 – L 13 VG 11/26 B ERZitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.01.2026 – L 35 AS 379/22
- BSG, 27.11.2025 – B 4 AS 28/24 RArbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten - Einpersonenhaushalt in Berlin - schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers - AV-Wohnen 2015 - Nachweis der Verfügbarkeit angemessenen WohnraumsZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 SGB XII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 36 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408)
BGBl. 2023 I Nr. 408
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 36 eingefügt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 133 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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29.04.2019 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I 530)
BGBl. 2019 I S. 530
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24.03.2011 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I 453)
BGBl. 2011 I S. 453
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.